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Rechtsanwälte in Europa: Schweden
Zulassung/Zuständigkeit:
Schweden kennt keine Rechtsberatungsgesetz und keine gesetzlich geregelte Zulassung von Rechtsanwälten. Jeder, der sich berufen fühlt, darf rechtsberatend tätig werden und für seine Kunden vor allen Gerichten Schwedens auftreten.
Den Titel „Advokat“ dürfen nur Mitglieder des Anwaltsbundes („Advokatsamfund“) führen. Voraussetzungen der Mitgliedschaft im „Advokatsamfund“ sind neben einem abgeschlossenen Jurastudium eine fünfjährige Berufserfahrung in einem Anwaltsbüro und fünfzehn positive Referenzen anderer Advokaten. Ein Ausschuss des Aufsichtsrats des „Advokatsamfund“ ist für Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder zuständig
Anwaltszwang:
Da in Schweden jeder für Dritte rechtsberatend und rechtsvertretend tätig sein darf, gibt es vor keinem schwedischen Gericht oder Instanzenzug einen Anwaltszwang.
Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:
Inhaftierten In-/Ausländern wird ein Pflichtverteidiger gestellt. Prozesskostenhilfe wird im Rahmen festgelegter Vermögens- und Einkommensverhältnisse gewährt.
Anwaltsgebühren:
Der Anwalt ist berechtigt seine Gebühren abhängig von Schwierigkeit, zeitlichem Umfang und Dringlichkeit des Mandats frei zu bestimmen. Auch bei Vereinbarung eines Stundenhonorars kann der Anwalt auf der Grundlage vorstehender Kriterien die Schlussrechnung um einen Pauschalbetrag erhöhen. Abschlageszahlungen während eines laufenden Mandats dürfen nur erhoben werden, wenn diese verabredet sind. Bei Streitigkeiten über die Höhe des Honorars entscheidet auf Antrag die „Schiedsdeputation“ des Anwaltsbundes.
Gebühren-/Kostentragung:
Die unterlegene Partei trägt regelmäßig die Prozess- und Anwaltskosten des Gegners. In arbeitsgerichtlichen Verfahren hat jede Partei die Anwaltskosten selbst zu übernehmen.
Rechtsanwaltskammer:
Sveriges Advokatsamfund
Laborariegatan 4, 102 54 Stockholm
Box 27321 10254 Stockholm
Fon: 8 24 58 70
Fax: 8 6 60 07 79
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