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Rechtsanwälte in Europa: Österreich
Zulassung/Zuständigkeit:

Die Erteilung wie der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt erfolgt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer, der zusammen mit dem Justizministerium die „Aufsicht“ über die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Anwälte obliegt. Die Disziplinargewalt wird durch den bei den Anwaltskammern gebildeten „Disziplinarrat“ ausgeübt.

Österreichische Rechtsanwälte sind berechtigt vor allen Behörden und Gerichten des Landes aufzutreten, d.h. es bestehen weder örtliche noch sachliche Zulassungsbeschränkungen.

Anwaltszwang:

Vor den Bezirksgerichten – soweit der Streitwert ATS 52.000,-- übersteigt – , in Ehesachen und vor allen höheren Gerichten besteht Anwaltszwang, d.h., die Partei muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Statt einer Zivilklage ist für Geldforderungen bis ATS 130.000,-- das „vereinfachte Mahnverfahren“ zwingend vorgeschrieben.

Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:

In- wie Ausländer haben Anspruch auf „Verfahrenshilfe“, soweit sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Verfahrenskosten zu tragen, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Die Kostenerstattung erfasst nur die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Anwalts, nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts, sollte der Prozess verloren werden.

„Verfahrenshilfe“ in Strafsachen wird im Rahmen vorstehender Voraussetzungen gewährt, sofern sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.

Anwaltsgebühren:

Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich entweder nach dem „Rechtsanwaltstarifgesetz“ (Gebührenhöhe abhängig vom Streitwert), nach den „Autonomen Honorarrichtlinien“ oder nach vertraglicher Vereinbarung. Mit Vereinbarung sind „Erfolgszuschläge“ zulässig, Erfolgshonorare sind unzulässig.

Gebühren-/Kostentragung:

In gerichtlichen Verfahren werden durch das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens nach dem „Rechtsanwaltstarifgesetz“ auferlegt. Die Mehrkosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen trägt die obsiegende Partei selbst.

Sonstige Rechtsberatung:

„Eine erste anwaltliche Auskunft“ wird durch die Rechtsanwaltskammern unentgeltlich angeboten.

Rechtsanwaltskammer:

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Rotenturmstrasse 13, A- 1010 Wien
Fon: +43 1 5 33 27 18 Fax: +43 1 5 33 27 44

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