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Rechtsanwälte in Europa: Italien
Zulassung/Zuständigkeit:
Das Italienische Recht unterschied bis 1997 zwischen dem Avvocato, der den Kontakt zum Mandanten unterhielt, die Klage/erwiderung, die Schriftsätze fertigte und für den Mandanten in der mündlichen Verhandlung auftrat, und dem Procuratore, der die Formalitäten und materiellen Obliegenheiten vor Gericht als Vertreter des Mandanten des Avvocato besorgte.
Seit 1997 ist das Berufsbild des Procuratore abgeschafft. Es lebt fort im Italienischen Gebührenrecht, wenn nunmehr ein Avvocato als Korrespondenzanwalt eines Kollegen tätig wird.
Italienische Anwälte sind vor allen Gerichten Italiens zugelassen.
Anwalts-/Notarzwang:
Anwaltszwang, d.h. die gesetzliche Verpflichtung sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten zu lassen, besteht vor allen Italienischen Gerichten mit Ausnahme von Verfahren vor dem Friedensrichter, soweit der Streitwert Lit. 1.000.000 nicht überschreitet. Die sachliche Zuständigkeit des „Giudice di Pace“ geht in allgemeinen Zivilsachen bis zu einem Streitwert von Lit. 5.000.000, in Verfahren auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfall bis Lit. 30.000.000.
Die Einschaltung eines Notars ist immer zur Errichtung öffentlicher Urkunden erforderlich.
Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:
Inhaftierte haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. In-/Ausländer können im Rahmen bestimmter Einkommens-/Vermögensgrenzen Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Anwaltsgebühren:
Obwohl es Honorar- und Gebührentabellen gibt, ist das Honorar des Avvocato nicht nur von Streitwerten abhängig, sondern auch von leistungsbezogenen Kriterien, so dass die Höhe des Honorars nicht im voraus kalkulierbar ist.
Gebühren-/Kostentragung:
In gerichtlichen Verfahren trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Prozesskosten der obsiegenden Partei, wobei die obsiegenden Partei die Kosten ihres Avvocato im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit (z.B. Verhandlungen, Ortstermine, Übersetzungen) selbst zu tragen hat (spese irrepetibili).
Rechtsanwaltskammer:
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